Satzung §1 - §4

Satzung eines nicht rechtsfähigen Verein

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

 

Name : Desperados

Sitz : 48720 Rosendahl-Holtwick

Zweck : Stammtisch

Geschäftsjahr : Kalenderjahr

 

§ 2 Gründung

 

 

(1) Der Stammtisch wurde am 18.12.1998 von 12 Personen (siehe Mitglieder) gegründet.

 

(2) Der Stammtisch findet am 2. Freitag im Monat in der Gaststätte Vörding pünktlich um 20:00 Uhr statt.

 

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand das Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Die Mitglieder Entscheiden über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 

 

(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Jahres seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über die Ausschließung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 4 Vorstand

 

 

(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer besteht. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser von dem Kassierer vertreten.

 

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer gewählt wurde. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

 

(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, das die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.